[Update] Tatsächliches Gewicht des Wohnwagens

Gewichtsangaben im Fahrzeugschein
Gewichtsangabe im Fahrzeugschein
In unserem Bericht zum Thema Überladung sind wir schon einmal darauf eingegangen: das tatsächliche Gewicht des Caravans bzw. des Reisemobils.
Was bei den meisten Fahrzeugen immer noch stimmt: 
Das im Fahrzeugschein unter dem Kennzeichen G eingetragene Leergewicht zeigt nicht immer die Realität an.

Denn bisher war es so, dass es sich bei dem Leergewicht lediglich um Näherungswerte handelte. Bei Reisemobilen oder beim Zugfahrzeug wurde hierbei noch nicht einmal die Tankfüllung miteinbezogen – von Sonderausstattungen einmal ganz abgesehen.

Für Fahrzeuge deutscher Hersteller, deren Papiere (COC = Dokument über die Einhaltung zulassungsrechtlicher Normen) ein Druckdatum nach dem 14.01.2014 aufweisen, gilt seitdem in Deutschland eine andere Berechnung. Nun muss hier unter Ziffer 13 das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges vermerkt sein und unter Ziffer 13.2 die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (inkl. serienmäßgier Sonderausstattung). Die beiden Werte können also erheblich voneinander abweichen!
Die EU-Verordnung VO (EU) 1230/2012 verlangt, dass die angebenen Werte die “Masse des
Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der am Fahrzeug angebrachten
Zusatzausrüstung” widerspiegeln.

Was heißt “fahrbereiter Zustand” bzw. “tatsächliche Masse”? 

 

Beim Zugfahrzeug oder Reisemobil bedeutet das eine Tankfüllung von 90 % sowie alle anderen notwendigen Betriebsflüssigkeiten (Öl, Wischwasser, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköl etc.). Außerdem wird für den Fahrer ein Durchschnittsgewicht von 75 kg hinzugerechnet und ein eventuell vorhandenes Ersatzrad mit Bordwerkzeug – sofern Serienausstattung.
Beim Wohnwagen gilt hier das Gewicht des leeren Caravans inkl. einer gefüllten Gasflasche (zur Berechnung ist auch eine Aluflasche erlaubt), vollem Frischwassertank, vollem Toilettenspülwassertank und gefülltem Wassererhitzer.
Sonderausstattungen, die vom Werk verbaut wurden, müssen bei der tatsächlichen Masse des Fahrzeugs zusätzlich eingerechnet sein.
Eine Toleranz von 5 % ist allerdings erlaubt – heißt, der Caravan kann auch locker einige Kilos mehr wiegen. Beispiel: Ein angegebenes Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges unter Ziffer 13.2 (tatsächliche Masser) von 1200 kg darf mit Einrechenung der Toleranz bis zu 1260 kg wiegen.
Selbst wiegen ist also immer noch angeraten, vor allem die Zuladung, die man selbst in den Caravan packt, sollte nach wie vor kritisch beäugt werden. Gewicht sparen kann man nach wie vor am Frischwasser, denn niemand braucht für die Fahrt ein volles Reservoir. Weitere Tipps zur Gewichtsreduzierung im Wohnwagen findet ihr in diesem Blogpost.

EU-Verordnung – überall gültig?

In Deutschland, Österreich und Großbritannien halten sich die Hersteller an die EU-Verordnung. In anderen Ländern der EU, z. B. Frankreich oder Italien, wird die Verordnung anders ausgelegt – mit dem Resultat, dass dort ansässige Hersteller nicht das tatsächliche Gewicht mit obiger Berechnungsgrundlage angeben.
Zulassen kann man ein solches Fahrzeug trotzdem auch hier – eine einheitliche Umsetzung sieht allerdings anders aus und führt beim Verbraucher eher zu Unsicherheit als zu Klarheit.

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